AVB
§1 Geltungsbereich
Für den gesamten bestehenden und künftigen Geschäftsverkehr der Supra Convergence Engineering GmbH & Co KG (im Folgenden SCE genannt) und mit dem Auftraggeber (im Folgenden Auftraggeber genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AVB.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Diese AVB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer AVB von SCE, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
§2 Vertragsabschluss
Angebote von SCE sind freibleibend und unverbindlich, sie gelten als Aufforderung zur Erteilung eines Auftrags. Dies gilt auch, wenn SCE dem Auftraggeber Informationsmaterial, Dokumentationen (z.B. Tabellen, Diagramme, Berechnungen, Kalkulationen,), Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich SCE ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
Die erste Bearbeitung und Präsentation eines Angebotes ist kostenlos. Dier Erarbeitung weiterer Angebote oder weiterer Präsentationen sind vom Auftraggeber an SCE zu vergüten, es sei denn, es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen SCE und dem Auftraggeber zustande.
Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von SCE, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
Der Auftraggeber hat SCE die für die Leistungserbringung von SCE erforderlichen Unterlagen, Daten, Normen, Spezifikationen und sonstigen Informationen mit aktuellem Änderungsstand mit dem Auftrag bereitzustellen.
Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von SCE ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
Aufträge sind schriftlich oder in Textform zu erteilen.
Die Annahme des Auftrags durch die Auftragsbestätigung von SCE soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt. SCE ist nicht zur Annahme der Bestellung des Auftraggebers verpflichtet.
Die Leistungen von SCE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
§3 Leistungen
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung aus der Auftragsbestätigung, (nachfolgend »Leistungsbeschreibung«).
Erbringung von Dienstleistungen in Form von Beratungstätigkeiten, Coaching und beratendes Engineering und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder Herstellung eines Werkes.
§4 Coaching
Bei dem von SCE angebotenen Coaching handelt es sich um Informationen und Inhalte, die den Teilnehmenden Anhaltspunkte zur Selbsthilfe bieten sollen. Die Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Umsetzung im täglichen und beruflichen Leben bzw. im wirtschaftlichen Alltag obliegt allein den Teilnehmenden und es liegt in deren alleinigen Verantwortung, die Umstände und speziellen Anforderungen der jeweiligen Situation sowie Auswirkungen auf die Möglichkeit und Angemessenheit der Umsetzung der gegebenen Informationen selbst zu beurteilen.
Eine Haftung für Folgen der in der eigenen Verantwortung der Teilnehmenden liegenden Umsetzung der gegebenen Informationen wird von SCE nicht übernommen.
Das Coaching setzt voraus, dass die teilnehmenden Personen psychisch gesund sind und dass das alleinige Ziel die Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit und die persönliche Entwicklung im Business Kontext darstellt.
Das angebotene Coaching und Führungsentwicklungen sind keine Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) und ersetzen keine ärztliche, psychotherapeutische oder heilpraktische Behandlung. Es werden aus rechtlichen Gründen keine Diagnosen erstellt und keine Krankheiten behandelt.
Sollte eine am Coaching teilnehmende Person sich in psychotherapeutischer oder ärztlicher Behandlung befinden oder Medikamente einnehmen, wird darum gebeten zuerst mit dem jeweiligen Therapeuten/Arzt zu sprechen, bevor, aufgrund des hier angebotenen Coachings, Änderungen in den durch die Therapie oder Behandlung empfohlenen Maßnahmen vorgenommen werden.
Coaching ist ein Prozess der Selbstentwicklung und Selbstreflexion. Der Erfolg hängt maßgeblich von der aktiven Mitarbeit, Offenheit und Umsetzungsbereitschaft des Coachees ab.
Sollte im Laufe des Coachings auffallen, dass die Verfolgung der oben genannten Ziele aufgrund von psychischen Problemen oder mangelnder Mitwirkung der teilnehmenden Person nicht mehr möglich ist, hat SCE das Recht, das Coaching unverzüglich abzubrechen. Insbesondere ist der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, das Coaching unverzüglich abzubrechen, wenn:
• Der Coachee erkennbar keine Bereitschaft zeigt, vom Coaching zu profitieren.
• Die Sicherheit des Coaches, des Coachees oder Dritter gefährdet erscheint.
• Der Coachee die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt
In diesen Fällen besteht Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
§5 Leistungserbringung
Die vertraglichen Leistungen der SCE werden grundsätzlich in der eigenen Betriebsstätte oder in mobiler Arbeit erbracht. Soweit Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt werden, sind den Mitarbeitern der SCE unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Werden Mitarbeiter der SCE außerhalb der eigenen Betriebsstätte tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt.
Reisetätigkeiten für Vorort Präsenz beim Auftraggeber wird die SCE auf Basis tatsächlicher Kosten (inklusive der üblichen Spesensätze) gesondert abrechnen.
Unterlässt der Auftraggeber die ihr obliegenden erforderlichen Mitwirkungspflichten, kann SCE die Durchführung der Leistung zu verweigern.
§6 Termine und Fristen
Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ansonsten gelten Termine als unverbindliche Richtdaten.
Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus (siehe § 6). Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder vollständig, verlängern sich die Fristen angemessen.
§7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Rücksichtnahme, der Erteilung umfassender und unverzüglicher Informationen sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite verpflichtet.
Der Auftraggeber übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für die SCE erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen.
Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch die SCE die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Die von der SCE angezeigten Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Auftraggeber unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Festpreis/Pauschalvergütung:
Die vereinbarte Vergütung deckt ausschließlich die in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen ab. Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
Zeit und Aufwands basierte Vergütung: Die vereinbarte Vergütung erfolgt nach tatsächlich aufgewendeten Personentagen zu den vereinbarten Tagessätzen.
Auslagenerstattung:
Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige projektbezogene Auslagen nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Reisekosten werden nach den jeweils gültigen Tarifen abgerechnet.
Abschlagszahlungen:
SCE kann für erbrachte Leistungen monatliche Abschlagszahlungen berechnen.
§9 Rechnungsstellung und Zahlungsfristen
Bei Festpreisvereinbarungen erfolgt die Rechnungsstellung nach vereinbarten Zahlungsterminen.
Bei zeit- und aufwandsbasierter Vergütung erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Nachhinein.
Zahlungsziel: 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
Auslagenerstattung:
Sofern nicht anders vereinbart, werden Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige projektbezogene Auslagen nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Reisekosten werden nach den jeweils gültigen Tarifen abgerechnet.
Abschlagszahlungen:
SCE kann für erbrachte Leistungen monatliche Abschlagszahlungen berechnen.
$ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung von Forderungen
Der Auftraggeber kann nur mit von SCE schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SCE an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 11 Haftung
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SCE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sofern SCE, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von SCE vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet SCE für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.
Sofern SCE, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von SCE eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen SCE, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung von SCE auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen SCE bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
Eine Haftung von SCE ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
Soweit nicht in den vorliegenden AVB anders vereinbart, haftet der Auftraggeber gegenüber SCE mindestens im Umfang der gesetzlichen Haftung. Haftungsbegrenzungen bzw. Ausschlüsse des Auftraggebers, die seine gesetzliche Haftung einschränken, sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, soweit diese auf höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Transport oder Energieversorgung, Ausfall von IT- Infrastruktur durch Cyberangriffe. In solchen Fällen verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen sind alle technischen und geschäftlichen Daten, Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, oder deren Vertraulichkeit nach Art und Umstand offensichtlich ist, oder die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) qualifizieren.
Geheimhaltungspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich:
1. Vertrauliche Informationen der anderen Partei streng geheim zu halten und mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie eigene vertrauliche Informationen.
Vertrauliche Informationen nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
Vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer weiterzugeben, die diese zur Vertragserfüllung zwingend benötigen (Need-to-Know-Prinzip) und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben
III. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
bei Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden
der Empfänger nachweislich bereits vor Offenlegung kannte, ohne einer Geheimhaltungsverpflichtung zu unterliegen
– von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden
– vom Empfänger unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden
– aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (die andere Partei ist hierüber unverzüglich zu informieren)
Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung
Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbeschränkt.
Datenschutz
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Erforderlichenfalls wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
Rückgabe und Löschung
Nach Vertragsende oder auf Verlangen ist die empfangende Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Kopien und Aufzeichnungen) zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen und dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
§ 13 Rechte an Arbeitsergebnissen und Urheberrecht
Alle durch die SCE im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werke (insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Software, Designs, Analysen, Berichte, Präsentationen) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei der SCE bzw. deren Mitarbeitern.
Einräumung von Nutzungsrechten
Die SCE räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung folgende Nutzungsrechte ein:
• Für Leistungen im System Engineering und Technologie Engineering: Einfaches, nicht ausschließliches, unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung der Arbeitsergebnisse für die eigenen, internen Geschäftszwecke des Auftraggebers. Das Recht zur Bearbeitung, Änderung und Weiterentwicklung ist eingeschlossen, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich ist (§ 69c Nr. 2 UrhG).
• Für Beratungs- und Coaching-Leistungen: Einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung der Dokumentationen, Konzepte und Berichte für die eigenen, internen Geschäftszwecke des Auftraggebers.
Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder die vollständige Übertragung aller Verwertungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung gewährt.
Vorbehaltsrechte
Die SCE behält sich vor:
Wiederverwendbare Komponenten, Frameworks, Bibliotheken, Templates und Methodiken für andere Projekte zu nutzen.
Generisches Wissen, Erfahrungen und Knowhow für andere Auftraggeber einzusetzen.
Arbeitsergebnisse zu Referenz und Marketingzwecken zu verwenden (nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber hinsichtlich Anonymisierung).
Open Source Software
Soweit Open Source Software-Komponenten eingesetzt werden, gelten die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über verwendete Open Source Komponenten und deren Lizenzen.
Einsatz von Subunternehmern und Mitarbeitern.
Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen ist die SCE uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch die SCE nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, darf die SCE diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.
Berechtigung: Die SCE ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Abwerbeverbot: Dem Auftraggeber ist es, während der Vertragslaufzeit und für 24 Monate nach Vertragsende untersagt, Mitarbeiter der SCE oder seiner Subunternehmer, die im Rahmen des Projekts tätig waren, einzustellen oder abzuwerben. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
$ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz der SEC.
§ 15 Schlussbestimmung
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels postalischer Brief oder E-Mail.